So gab der Beschuldigte den Zwangsvollstreckungsbehörden weder das auf ihn und seine Ehefrau gemeinsam lautende Migros Bank Privatkonto noch sein Wertschriftendepot an. Zudem verbrauchte er von diesem Konto und Depot – im Wissen um die drohende Pfändung – Vermögen, indem er Barbezüge in erheblicher Höhe tätigte und damit das Vermögen zum Nachteil seiner Gläubiger verminderte.