51 001 f.). Sodann erfüllte der Beschuldigte als Schuldner auch die Tätereigenschaft. Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte Vermögenswerte beiseiteschaffte und verheimlichte, indem er wahrheitswidrig angab, über gar kein Vermögen zu verfügen. So gab der Beschuldigte den Zwangsvollstreckungsbehörden weder das auf ihn und seine Ehefrau gemeinsam lautende Migros Bank Privatkonto noch sein Wertschriftendepot an.