Der L.________(GmbH) ist demnach ein Schaden im vorgenannten Umfang erwachsen. Der Beschuldigte handelte auch diesbezüglich direktvorsätzlich sowie in Bereicherungsabsicht, indem er die Pläne seiner Ehefrau mitfinanzierte und eine fehlende Ersatzbereitschaft aufwies. Der Beschuldigte wird demnach der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB im Deliktsbetrag von CHF 90'000.00 schuldig erklärt.