Der Beschuldigte wird demnach der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Deliktsbetrag von CHF 198'000.00 gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig erklärt. Ziff. 3.4. der Anklageschrift, Sachverhalt «V.________»: Die Kammer gelangte beweismässig zum Schluss, dass der Beschuldigte mindestens CHF 90'000.00, von dem durch die C.________ (AG) der L.________(GmbH) zur Verfügung gestellten Darlehen über CHF 120'000.00, nicht im Interesse der L.________(GmbH) verwendete, obwohl er als deren Geschäftsführer dazu verpflichtet gewesen wäre. Der L.________(GmbH) ist demnach ein Schaden im vorgenannten Umfang erwachsen.