(GmbH)-eigenem Interesse zu verwalten und verwenden, was dieser – wie ausgeführt – aber nicht tat. Dadurch ist der L.________(GmbH) ein Vermögensschaden im vorgenannten Umfang entstanden. Der objektive Tatbestand nach Art. 158 StGB ist damit erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist gegeben, da der Beschuldigte direktvorsätzlich bzw. wissentlich und willentlich diesen Geldbetrag nicht im Interesse der L.________(GmbH) verwaltete und eine Bereicherungsabsicht bzw. eine fehlende Ersatzbereitschaft aufwies. Der Beschuldigte wird demnach der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Deliktsbetrag von CHF 198'000.00 gemäss Art.