bzw. durch die C.________ (AG) gewährte Nachtragsdarlehen jedenfalls im Umfang von CHF 380'000.00 durch die nicht verbuchten Barbezüge und die Begünstigung der M.________(GmbH) nicht der ordnungsgemässen Geschäftsführung entsprach, die vom Beschuldigten gemäss Statuten und Gesetz zu erwarten war. Dass der Umgang des Beschuldigten mit den Darlehensvaluta eine Inkaufnahme einer Schädigung der L.________(GmbH) beinhaltete, ist zu bejahen. Es ging dabei immer auch um eine bessere Position des Beschuldigten, also letztlich um die eigene unrechtmässige Bereicherung. Es hat damit ein Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB erfolgen.