Demzufolge kann hier – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht von einer zur Einmann-AG analogen Situation gesprochen werden. Das Vermögen der L.________(GmbH) war demnach nicht einfach Vermögen des Beschuldigten, weder formell noch wirtschaftlich. Die Kammer verweist sodann auf die durch die Vorinstanz erfolgte zutreffende Subsumtion der nachfolgenden Anklageziffern (S. 74 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 900 ff.) und stellt ergänzend und präzisierend fest: Der Beschuldigte kommt als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der L.________(GmbH) als Täter i.S.v. Art. 158 StGB in Frage.