05 103 023) war der Beschuldigte nie als Anteilsinhaber verzeichnet; zuletzt waren dies die T.________(GmbH) und J.________. Der Beschuldigte machte bisher auch nie geltend, die T.________(GmbH) oder seine Ex-Frau hätten die Anteile nur als Strohpersonen für ihn gehalten. J.________ fungierte Jahre lang bis im August 2011 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin und steckte offenbar auch noch zusätzliches Geld in die Firma. Der Beschuldigte führte selbst aus, er habe seine Ex-Frau in die Belange der L.________(GmbH) involviert (pag. 18 726 Z. 148 ff.). Demzufolge kann hier – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht von einer zur Einmann-AG analogen Situation gesprochen werden.