49 schrift offenbar die Ansicht der Vorinstanz) von Bereicherungsabsicht aus bzw. von der Anwendbarkeit von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (siehe auch Gesetzesbestimmungen im vorinstanzlichen Dispositiv). Vorab ist auf die Frage einzugehen, ob (ganz oder teilweise) gar keine fremde Vermögensverwaltung des Beschuldigten vorgelegen habe. Hierzu spielt die formelle Aufstellung der L.________(GmbH) eine wesentliche Rolle. Gemäss dem Handelsregistereintrag (pag. 05 103 023) war der Beschuldigte nie als Anteilsinhaber verzeichnet;