__ – gestützt auf das Beweisergebnis – ein Freispruch erfolgen. Insbesondere sei das Vermögen der L.________(GmbH) als dem Beschuldigten wirtschaftlich fremd zu bezeichnen, da die Stammanteile Dritten (J.________ und der T.________(GmbH)) zugestanden seien (S. 74 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 900 ff.). Bei der interessewidrigen Verwendung eines Teils des U.________-Darlehens habe der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich eine Schädigung der L.________(GmbH) in Kauf genommen. Bei den CHF 50'000.00 sprach die Vorinstanz von einem vorsätzlichen Vorgehen.