Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand der Veruntreuung. Der Beschuldigte schädigte die L.________(GmbH) direktvorsätzlich bzw. wissentlich und willentlich. Er wusste, dass die Kaufpreiszahlung seines Bruders der L.________(GmbH) zugestanden hätte, verwendete den Erlös aus dem Fahrzeugverkauf jedoch für sich selbst in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, worauf er keinen Anspruch hatte. Bei der L.________(GmbH) wurde dieser Vorgang nicht verbucht.