Der Beschuldigte hatte zudem die Absicht sich oder die L.________(GmbH) damit unrechtmässig zu bereichern. Die L.________(GmbH) war zu diesem Zeitpunkt nicht ersatzfähig und es fehlte der Ersatzwille. Auch hier gilt das qualifizierende Element der berufsmässigen Vermögensverwaltung, demnach hat ein Schuldspruch im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB zu erfolgen.