47 chern. Ihm resp. der L.________(GmbH) fehlte es wohl nicht an der Ersatzfähigkeit, jedoch am Ersatzwillen. Die L.________(GmbH) und damit auch ihr Geschäftsführer, der Beschuldigte, waren in diesem Zusammenhang und im Kontakt mit W.________ als berufsmässige Vermögensverwaltung unterwegs, weshalb ein Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB zu erfolgen hat. Ziff. 1.3. der Anklageschrift, Sachverhalt «Q.________» Der Beschuldigte leitete die vom Sozialdienst der Gemeinde P.________