_, einzahlte, sondern das Geld für sich selbst verwendete, vereitelte er den Anspruch des Treugebers. W.________ war zwar am Schluss nicht geschädigt, aber massgeblich für den Aspekt der Schädigung ist der Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Kaution entgegengenommen und nicht lege artis angelegt hat (so auch zutreffend die Vorinstanz S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 871). Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Subjektiv muss dem Beschuldigten direkter Vorsatz vorgeworfen werden, wusste er doch um das vorgeschriebene Prozedere bei Kautionen.