_ vertraute dem Beschuldigten, dem einzigen Geschäftsführer der L.________(GmbH), das Mietzinsdepot in der Höhe von CHF 1'250.00 an. Dieser Geldbetrag war dem Beschuldigten wirtschaftlich fremd und er hatte gegenüber dem Vorgenannten eine Werterhaltungspflicht. Indem der Beschuldigte das Bargeld nicht wie gesetzlich vorgeschrieben auf ein Konto, lautend auf W.________, einzahlte, sondern das Geld für sich selbst verwendete, vereitelte er den Anspruch des Treugebers.