138 S. 129). Das Obergericht des Kantons Zürich kam hinsichtlich des Deliktsbetrags bzw. zur Schadenshöhe zum Schluss, dass sich der Deliktsbetrag umfangmässig unter Abzug der tatsächlich erfolgten Rückzahlungen des Beschuldigten an die Geschädigte berechne (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190349 vom 14. Dezember 2020, E. 5.1.5). Die Frage des Schadens ist nicht zu verwechseln mit dem Tatzeitpunkt, der sich nach dem Zeitpunkt der zweckwidrigen/unrechtmässigen Verwendung der anvertrauten Werte bestimmt.