Die Bestimmung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB soll zudem nur jenes Unrecht erfassen, das mit dem in Abs. 1 vertypten strukturell gleichwertig ist (OFK StGB- DONATSCH, 21. Aufl. 2022, Art. 138 N 12). Bei vertretbaren Sachen und Forderungen wird nur dann eine Veruntreuung angenommen, wenn der Täter das Tatobjekt abredewidrig verwendet und er nicht mehr ersatzfähig ist. Die fehlende Ersatzfähigkeit kann nach Ansicht des Bundesgerichts für das Opfer einen Vermögensschaden darstellen (Urteil 6B_1161/2016 vom 20. Juni 2018, E. 3.2; krit. VEST in: Ackermann/Heine, § 13 N 293, nach SHK zu Art. 138 S. 129).