46 ten Verwendungszweck dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2 S. 259 f. mit Hinweisen). Eine Werterhaltungspflicht besteht dann unter Umständen auch bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage oder auch bei einem Darlehen (etwa für eine Immobilie, siehe bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2011 vom 30. August 2011, E. 1.3). Die Bestimmung von Art.