Die Kammer erachtet demnach als belegt, dass hier bewusst Vermögenswerte nicht angegeben, verschoben, teilweise auch für unbekannte Verwendungszwecke verbraucht wurde. Die Ausführungen zum Deliktsbetrag der Vorinstanz (S. 97 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 923) hält die Kammer für korrekt. Abgesehen davon hat die Generalstaatsanwaltschaft auch hier einen Schuldspruch «wie in erster Instanz» beantragt (pag. 19 014), sodass kein Schuldspruch zu einem höheren Deliktsbetrag als dem erstinstanzlichen bzw. ca. CHF 500'000.00 erfolgen kann. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff.