Ungeachtet dessen, hätte der Beschuldigte dem Betreibungsamt die Adresse in AP.________ auch aus dem Grund, weil das Betreibungsamt in AP.________ nach persönlichen Gegenständen des Beschuldigten hätte suchen können, angeben müssen. Dies selbst dann, wenn laut Einvernahmeprotokoll für den Pfändungsvollzug einleitend vor allem nach dem Ort der Schriften gefragt wurde (pag. 07 136 002). Die Kammer erachtet demnach als belegt, dass hier bewusst Vermögenswerte nicht angegeben, verschoben, teilweise auch für unbekannte Verwendungszwecke verbraucht wurde.