Darüber hinaus wäre der Beschuldigte aufgrund seiner nachfolgenden wirtschaftlichen Berechtigung am Grundstück verpflichtet gewesen, diese Liegenschaft den Zwangsvollstreckungsbehörden anzugeben. Im Weiteren ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn diese ausführte, dass der Darlehensvertrag über CHF 300'000.00 zwischen H.________ und E.________ ein weiteres Indiz darstelle, welches dafür spreche, dass die CHF 270'000.00 Eigenkapital nicht allein E.________ zugestanden hätten (S. 93 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 920 f.). Ungeachtet dessen, hätte der Beschuldigte dem Betreibungsamt die Adresse in AP.