07 103 037). In Berücksichtigung all dieser Indizien ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte gemeinsam mit E.________ am Verkaufserlös der V.________ berechtigt war. Indem sie H.________ diese Vermögenswerte – welche dem Beschuldigten und seiner Frau zustanden – zum Kauf der Liegenschaft in AP.________ überliessen, entzogen sie damit potentielles Zwangsvollstreckungssubstrat. Darüber hinaus wäre der Beschuldigte aufgrund seiner nachfolgenden wirtschaftlichen Berechtigung am Grundstück verpflichtet gewesen, diese Liegenschaft den Zwangsvollstreckungsbehörden anzugeben.