Dieser überwies den gesamten Kaufpreiserlös in der Folge auf ein ausschliesslich auf den Beschuldigten lautendes Konto. Dies, obwohl gemäss Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten und E.________ dieser Erlös – aufgrund der Herkunft der Mittel – lediglich der Vorgenannten zugestanden sei. Die Überweisung dieses Kaufpreiserlöses auf das Privatkonto des Beschuldigten stellt somit ein weiteres Indiz für die mindestens teilweise Berechtigung des Beschuldigten an der Liegenschaft in AP.________ bzw. sogar ein Indiz für dessen ausschliessliche Berechtigung am Surrogat dar, worauf nachfolgend im Rahmen der Verfügungen (Ziff. VI. 22.5 dieser Urteilsbegründung) eingegangen wird.