Als Indiz für die Berechtigung des Beschuldigten am Erlös aus der V.________ bzw. der nicht alleinigen Berechtigung von E.________ zu werten ist, dass dieser nicht auf das private Konto von E.________, sondern auf das Migros Privatkonto Nr. ________ von A.________ überwiesen wurde (pag. 07 444 006 f.). Die Argumentation des Beschuldigten, seine Ehefrau verfüge über kein eigenes Konto, überzeugt nicht, zumal aktenkundig ist, dass die Vorgenannte seit dem Jahr 2003 über ein eigenes Konto, welches sie auch regelmässig nutzte, verfügte (pag. 05 091 002