_ zugestanden. Demnach sei einzig die Vorgenannte an der Liegenschaft wirtschaftlich berechtigt gewesen, sodass der Beschuldigte diese im Pfändungsverfahren nicht habe angeben müssen (pag. 19 126, 19 129). Mit der Vorinstanz stellt die Kammer demgegenüber fest, dass sowohl E.________ als auch der Beschuldigte am Erlös der V.________ berechtigt waren und damit auch die Liegenschaft in AP.________ dem Beschuldigten wirtschaftlich zustand bzw. er diese den Zwangsvollstreckungsbehörden hätte angeben müssen (S. 92 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 918 ff.). Als Indiz für die Berechtigung des Beschuldigten am Erlös aus der V._____