44 gehört habe (pag. 18 749 Z. 646). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte seinem Bruder monatlich nur CHF 1'500.00, anstatt dem im Mietvertrag vereinbarten Mietzins von CHF 4'500.00 überwies und er und seine Frau die Nebenkosten trugen (pag. 07 413 007, 05 106 007 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er aus, dass er während des Pfändungsverfahrens noch mehrheitlich in der AF.________ gewohnt und deshalb diese Adresse im Pfändungsprotokoll angegeben habe.