Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltsabschnitts gemäss Ziff. 5. Lemma 2 der Anklageschrift (Untertitel «Liegenschaft AP.________») ist zu prüfen, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt des Pfändungsverfahrens (im Jahr 2012/2013) verpflichtet gewesen wäre, die Liegenschaft in AP.________ den Zwangsvollstreckungsbehörden anzugeben. Hierfür massgeblich ist insbesondere die Klärung der Frage, woher die Eigenmittel zum Kauf dieser Liegenschaft stammten. Unbestritten ist, dass die Liegenschaft in AP.________ am 31. Mai 2012 (pag. 07 142 007) an H.________ verkauft wurde, wobei der Beschuldigte für seinen Bruder unterzeichnete. Ab 1. Juni 2012 wurde die Liegenschaft an E.________ vermietet (pag.