aus, dass der Beschuldigte auch diese Vermögenswerte absichtlich beiseiteschaffte und verpflichtet gewesen wäre, dem Betreibungsamt die Barmittel oder mindestens die Surrogate anzugeben. Die Kammer stellt demnach fest, dass die Ende 2012 und anfangs 2013 vorgenommenen Transaktionen und deren Nichtangabe im Pfändungsprotokoll durch den Beschuldigten eine gegen das Betreibungsamt und seine Gläubiger abzielende Operation war. Der Sachverhaltsabschnitt gemäss Ziff. I. 5. Lemma 1 Anklageschrift (mit dem Untertitel «Bankkonten / Wertschriftendepot / Bargeld») ist damit beweismässig erstellt. Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltsabschnitts gemäss Ziff.