Die Kammer erachtet ebenfalls als erstellt, dass der Beschuldigte am 18. Januar 2013 – damit zwei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls – ein Wertschriftendepot verkaufte und innerhalb von knapp zwei Wochen den gesamten Erlös aus dem Verkauf und weitere CHF 10'000.00 in bar bezog (pag. 07 450 018, 07 451 036). Angaben hierzu bzw. die Angabe eines plausiblen Grundes für diesen Bargeldbezug konnte er während des gesamten Verfahrens nicht liefern. Demgegenüber dürfte auch diesbezüglich die Motivation des Beschuldigten, in Anbetracht der drohenden Pfändung mit möglichst wenig Vermögen dazustehen, gross gewesen sein. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht demnach die Kammer davon