18 915). Der Beschuldigte erfüllte demnach den angeklagten Sachverhalt, indem er Vermögen von seinem Privatkonto auf das auf ihn und seine Ehefrau gemeinsam lautende Konto überwies bzw. Vermögen beiseiteschaffte und dieses in der Folge zum Nachteil von seinen Gläubigern verminderte. Darüber hinaus gab er diese Vermögenswerte im Pfändungsprotokoll nicht an bzw. verheimlichte diese. Die Kammer erachtet ebenfalls als erstellt, dass der Beschuldigte am 18. Januar 2013 – damit zwei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls – ein Wertschriftendepot verkaufte und innerhalb von knapp zwei Wochen den gesamten Erlös aus dem Verkauf und weitere CHF 10'000.00 in bar bezog (pag.