Wie die Vorinstanz ausführte, liegt damit die Schlussfolgerung auf der Hand, dass der Beschuldigte im Wissen um die drohende Pfändung diese Vermögenswerte absichtlich bei Seite schaffte und sie verbrauchte. Der Beschuldigte wäre zudem verpflichtet gewesen, das auf ihn und seine Frau lautende Konto den Zwangsvollstreckungsbehörden im Pfändungsprotokoll anzugeben, da es – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – am Betreibungsamt gelegen wäre zu entscheiden, welchen Betrag davon es als pfändbar erachtete (S. 89 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 915).