Er räumte ein, dass er vermutlich im Februar 2013 nicht mehr in AP.________ gewohnt habe, schob aber die Verantwortlichkeit für die Abklärung der genauen Wohnverhältnisse dem Betreibungsamt zu (pag. 19 115 Z. 28 ff.). Auch zu den Kontobewegungen und Saldierungen konnte er nichts mehr aussagen (pag. 19 116 Z. 7 f.). Die Kammer stellt fest, dass die Vorinstanz zutreffend ausführte, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten schon über Jahre hinweg schlecht waren und er demnach bereits Erfahrung mit dem Betreibungsamt aufwies. So gab er selbst zu, dass er gewusst habe, was man in einem Pfändungsprotokoll hätte angeben müssen (pag. 19 116 Z. 18 ff.).