Insgesamt gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass verheimlichte Vermögenswerte von rund CHF 500'000.00 vorliegen würden, da für die Liegenschaft AP.________ nur der effektive Eigenkapitaleinsatz von CHF 300'000.00 massgeblich sei (S. 97 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 923; mit dem späteren Beifügen, es gebe hier ohnehin keinen eigentlichen Deliktsbetrag [S. 100 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 926]). Bezeichnenderweise wusste der Beschuldigte auf Frage, wie es zu den (fehlenden) Angaben im Pfändungsprotokoll gekommen sei, an der Berufungsverhandlung nichts mehr (pag. 19 116 Z. 1 ff.). Er räumte ein, dass er vermutlich im Februar 2013 nicht mehr in AP.