dass das Ehepaar A.________ entgegen dem 2017 noch abgeschlossenen Ehevertrag nie Gütertrennung hatte, sondern im Gegenteil nie zwischen „Mein und Dein“, nie zwischen den verschiedenen Herkunftsorten der flüssigen Mittel unterschied, sondern mit den vorhandenen Bargeldern einfach alles bezahlten, was zu bezahlen war (…) Der Beschuldigte war wie gesagt für die Bezahlung aller Rechnungen, egal, ob sie die L.________(GmbH), die V.________, ihn oder seine Frau privat betrafen, zuständig, und er nahm die Mittel von dort, wo sie gerade vorhanden waren; seien dies die Einnahmen V.________, die Einnahmen der L.________(GmbH), sein Aktienhandel oder weitere, allenfalls unbekannte Quellen.