Von den restlichen als Eigenkapital in die Liegenschaft investierten Geldern stammten CHF 262'000.00 von Studer/Wittwer bzw. dem Erlös der V.________. Hierbei sei davon auszugehen, dass dieser Erlös aufgrund der gemeinsamen Arbeit beider Ehegatten in der V.________ beiden zugestanden habe, zumal das Geld sonst auf das E.________ zustehende eigene Konto gegangen wäre. Aus den Akten ergebe sich überhaupt klar (S. 93 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, ps. 18 919 f.): dass das Ehepaar A._______