Es wäre an diesem gewesen, anschliessend zu entscheiden, ob die Liegenschaft hätte gepfändet und verwertet werden können. Daran, dass der Beschuldigte wusste, dass er verpflichtet gewesen wäre, die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft anzugeben, bestehen denn auch keine Zweifel. Sein ganzes Verhalten spricht eine eindeutige Sprache: Wäre er bereit gewesen, gegenüber dem Betreibungsamt ehrlich Auskunft zu geben, so hätte er angeben müssen, dass er in AP.________ und nicht an der AF.________ in Bern lebte und er hätte angeben müssen, dass die Liegenschaft mindestens teilweise aus seinen eigenen Mitteln finanziert worden war.