und kam zum Schluss (S. 94 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 920): Zusammenfassend erachtet das Gericht angeklagten Sachverhalt mit der Präzisierung, dass nicht die gesamten Eigenmittel für den Kauf der Liegenschaft in AP.________ allein vom Beschuldigten stammten, als erstellt. Diese Präzisierung ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, sein Miteigentum an der Liegenschaft in AP.________ gegenüber dem Betreibungsamt anzugeben. Es wäre an diesem gewesen, anschliessend zu entscheiden, ob die Liegenschaft hätte gepfändet und verwertet werden können.