Noch klarer erscheine der Verkauf der Wertschriften aus dem Depot und der Bezug des Erlöses innert knapp zwei Wochen. Dieses Geld sei dem Beschuldigten zugestanden und er hätte darüber gegenüber dem Betreibungsamt Aufschluss geben müssen (S. 90 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 916). Minutiös untersuchte die Vorinstanz sodann die Abläufe rund um die Liegenschaft in AP.________ (S. 90 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 916 ff.) und kam zum Schluss (S. 94 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.