Es gebe dabei keine andere Erklärung für die Transaktionen. Entscheidend sei der Transfer vom Privatkonto des Beschuldigten auf ein auf ihn und seine Frau lautendes Konto. Das ursprüngliche Privatkonto und die daraus angeschafften Sachwerte wie auch das auf ihn und seine Frau lautende Konto hätten gegenüber dem Betreibungsamt angegeben werden müssen (S. 89 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 915 f.). Noch klarer erscheine der Verkauf der Wertschriften aus dem Depot und der Bezug des Erlöses innert knapp zwei Wochen.