_ hätte der Beschuldigte dort auch persönliche, pfändbare Gegenstände gehabt. Hinsichtlich der Bewegungen auf dem Migros Bank Privatkonto Nr. ________ kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die entsprechenden Mittel (auch) dem Beschuldigten zugestanden hätten: Das Konto habe auf ihn gelautet, er habe das Geld auf ein auf ihn und die Ehefrau lautendes Konto transferiert und das Geld dürfte nicht etwa aus dem Verkauf der V.________, sondern aus Einnahmen der gemeinsam betriebenen Bar AE.________ gestammt haben. Der Erlös der V.________ sei demgegenüber in den Kauf der Liegenschaft AP.________ geflossen. Es gebe dabei keine andere Erklärung für die Transaktionen.