41 verlaufs betreffend der Bank- und Steuerforderung habe der Beschuldigte spätestens Ende November 2012 damit rechnen müssen, dass er in den kommenden Wochen für Forderungen in Millionenhöhe gepfändet werden würde. Im Rahmen des Pfändungsvollzugs hätte er sodann melden müssen, dass die offizielle Meldeadresse an der AF.________, wo der Beschuldigte bis 2010 mit seiner Frau die AD.________ betrieben habe, nicht mehr gestimmt habe. Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Haus in AP.________ hätte der Beschuldigte dort auch persönliche, pfändbare Gegenstände gehabt.