Im Zentrum dieses Vorwurfes steht das Pfändungsprotokoll, welches der Beschuldigte am 4. Februar 2013 mit dem Adressvermerk «ZA: «AD.________», AF.________, ________» und mit dem angekreuzten Vermerk, es sei «kein Besitz pfändbarer Vermögenswerte vorhanden», unterzeichnete (pag. 07 136 002). Die Vorinstanz führte aus, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten bereits seit den Neunzigerjahren miserabel gewesen seien und er von daher einschlägige Erfahrungen mit dem Betreibungs- und Konkursamt gehabt habe (S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 914). Auf Grund des Betreibungs-