4. der Anklageschrift die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Eine entsprechende ausdrückliche Kostenausscheidung jedoch im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv fehle (S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 906). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft sind die Verfahrenskosten hinsichtlich des Freispruchs gemäss Ziff. 4. dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei für die Begründung auf die Kostenfolge gemäss Ziff. VII. 23. ff. dieser Urteilsbegründung verweisen wird.