10. Urkundenfälschung (Ziff. 4. der Anklageschrift) Der Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Ziff. 4. der Anklageschrift blieb unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Angefochten wurde von der Generalstaatsanwaltschaft einzig die diesbezügliche Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag aus, dass zwar aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sinngemäss ergebe, dass dem Beschuldigten hinsichtlich des Freispruchs gemäss Ziff. 4. der Anklageschrift die Verfahrenskosten auferlegt wurden.