Aus diesen Unterlagen sind jedoch keine Buchungen ersichtlich, welche auch nur ansatzweise darauf hinweisen würden, dass die V.________ das Darlehen amortisiert hätte (pag. 19 120). Die Kammer erachtet es demnach als erstellt, dass der Beschuldigte das der L.________(GmbH) gewährte Darlehen von CHF 120'000.00 nicht in deren Interessen verwendete bzw. das Darlehen aus Geldern der L.________(GmbH) zurückbezahlte, ohne dass dieser ein entsprechender Gegenwert zufloss. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob sich U.________ ________ bzw. die C.________ (AG) diesbezüglich bereichert hat bzw. ein Wucher-Darlehen vorlag, wie seitens des Beschuldigten ausgeführt wurde.