Wie erwähnt bestätigte der Beschuldigte dies sogar selbst, wonach die L.________(GmbH) von diesem Darlehen «nichts» gehabt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft führte oberinstanzlich sodann korrekt aus, dass die Jahresrechnung 2010 der Einzelunternehmung AD.________/V.________ E.________ aktenkundig sei (pag. 07 592 014 ff.). Aus diesen Unterlagen sind jedoch keine Buchungen ersichtlich, welche auch nur ansatzweise darauf hinweisen würden, dass die V.________ das Darlehen amortisiert hätte (pag.