39 in diesem Zusammenhang zweierlei: zum einen den wöchentlichen Mietzins der V.________ von CHF 5'000.00, zum anderen die Darlehensrückzahlungen über den Betrag von CHF 120'000.00. Mit dem Einzahlungsstempel «L.________(GmbH)» gingen über ein bzw. zwei Jahre CHF 400'000.00 und mit dem Einzahlungsstempel «V.________» CHF 480'000.00 auf dem Konto der C.________ (AG) ein. Die C.________ (AG) machte im Übrigen nicht geltend, dass diesbezüglich bei ihr noch etwas offen sei. Das Darlehen ist demnach getilgt worden (vgl. S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.