und nicht für den N.________ aufgenommen wurde, wobei die ganz konkrete Verwendung des Geldes nicht bekannt ist bzw. offengelassen werden kann (S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 896). Dass das Darlehen formell gegenüber der L.________(GmbH) gegeben wurde, legt insbesondere der zwischen der C.________ (AG) und der L.________(GmbH) bestehende Nutzungs-Mietvertrag betreffend AG.________ in Bern nahe (pag. 07 162 406). (Rück)Zahlungen an die C.________ (AG) betrafen