(AG) auf das CS-Konto der L.________(GmbH) als Darlehen überwiesen (pag. 07 313 104 ff.) und zeitnah vom Beschuldigten in bar bezogen bzw. übertragen und teilweise für Aktienkäufe eingesetzt wurden. Auf eine Verbuchung in der Buchhaltung der L.________(GmbH) wurde jedoch verzichtet. Die Kammer stimmt der Vorinstanz zu, wenn diese auf die Aussagen des Beschuldigten abstützte und aufgrund der zeitlichen Verhältnisse als erstellt erachtete, dass dieser Geldbetrag für den Umbau der Liegenschaft an der AG.________ und nicht für den N.__