18 775, 19 126). Die Staatsanwaltschaft betonte vor der Vorinstanz, laut dem Beschuldigten sei es um die Renovation des Cabarets an der AG.________ gegangen. Da die Einzahlungsquittungen zur Tilgung der Darlehensschuld immer mit L.________(GmbH) gestempelt gewesen seien, habe die L.________(GmbH) das Darlehen bezahlt, jedoch der Beschuldigte bzw. die Einzelunternehmung seiner Ehefrau hätten vom Geld profitiert (pag. 18 771). Die Kammer erachtet aufgrund der Kontoauszüge als beweismässig erstellt, dass CHF 120'000.00 von der C.________ (AG) auf das CS-Konto der L.________(GmbH) als Darlehen überwiesen (pag.